Rechtsprechung
OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,19775) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Generalversammlung, Genossenschaft, Präsenzveranstaltung, Umlaufverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 2021, 166
- NZG 2021, 1167
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des …
Auszug aus OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 -, Rn. 16, juris). - BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13
Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
Zwar ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens vornehmlich in echten Streitverfahren ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 16, juris). - OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12
Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein …
Auszug aus OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
Dabei geht § 81 FamFG nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus (OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris). - KG, 19.05.1998 - 1 W 5678/97
Erforderliches Quorum zur Einberufung einer Vertreterversammlung einer …
Auszug aus OLG Jena, 27.05.2021 - 2 W 172/21
Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, weil die Erteilung der gerichtlichen Ermächtigung unmittelbar in die materielle Rechtsstellung der Genossenschaft eingreift, indem ihre Verfassung zeitweise suspendiert wird und anstelle des satzungsmäßigen Einberufungsorgans die vom Gericht ermächtigte Minderheit tritt (KG, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 1 W 5678/97 -, Rn. 14, juris).